geschichte
- der bürgerverein in eversten -

Zur geschichtlichen Entwicklung des Bürgervereins Oldenburg-Eversten e. V.


Satzung (i. d. F. vom 19. März 2007)


§ 1

Der am 26.09.1952 gegründete Verein führt den Namen Bürgerverein Oldenburg-Eversten e.V. mit dem Sitz in Oldenburg. Der Verein steht im Vereinsregister beim Amtsgericht Oldenburg unter Nr. 1925 eingetragen. Der Bürgerverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sine des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.


§ 2

Der Zweck des Vereins ist die Wahrung und Förderung der kommunalen, wirtschaftlichen, kulturellen, sozialen und sportlichen Interessen, die Pflege der Kultur, des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes sowie des Brauchtums im Stadtteil Oldenburg-Eversten. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Mitgliederversammlungen und Veranstaltungen verwirklicht, um die Anliegen von Bürgerinnen und Bürgern zu erfahren, sie zu koordinieren und mit Angehörigen des Rates und der Verwaltung der Stadt Oldenburg und/oder anderen Institutionen lösungsorientiert abzustimmen. Um die Anlage und Pflege der Vorgärten zur Verschönerung des Stadtteils zu fordern, werden die Vorgärten von vom Vorstand eingesetzten Gutachtern jährlich besichtigt und nach bewährten Richtlinien bewertet. Schönste Vorgärten werden prämiert; deren Besitzer erhalten den Wanderpokal „Die Goldene Gartenvase" und Anerkennungsurkunden. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Tätigkeit des Bürgervereins ist parteipolitisch und konfessionell neutral.


§ 3

Jede(r) Bürger(in) von Eversten sowie Personen, die sich mit dem Stadtteil Eversten besonders verbunden fühlen, können Mitglied des Bürgervereins werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ehrenmitglied kann werden, wer sich um den Verein besondere Verdienste erworben hat. Ehrenvorsitzende/r kann werden, wer sich in mindestens fünf Wahlperioden um den Verein besondere Verdienste erworben hat. Auf Vorschlag des Vorstandes erfolgt die Ernennung durch die Mitgliederversammlung.


§ 4

Die Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimm- und Wahlrecht. Sie können vom Verein im Sinne des Satzungszwecks beraten und unterstützt werden.


§ 5

Der Verein erhebt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Über Höhe und Zahlungsweise beschließt die Mitgliederversammlung. Für Ehrenmitglieder und in besonderen Fällen kann der Vorstand auf Antrag Beitragsermäßigung bzw. -befreiung gewähren.


§ 6

Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Femer endet die Mitgliedschaft durch Tod oder Ausschluss. Der Ausschluss kann wegen vereinsschädigenden Verhaltens oder wegen Nichtzahlung des Beitrages erfolgen, wenn der Jahresbeitrag trotz schriftlicher Mahnung zwei Monate danach nicht gezahlt worden ist. Die Mitgliedschaft endet zum Jahresschluss. Das ausgeschiedene Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.


§ 7

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.


§ 8

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, in der Regel im ersten Quartal, statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.


§ 9

Jede Mitgliederversammlung wird vom Ersten Vorsitzenden mindestens acht Tage vorher durch Rundschreiben einberufen. Mit der Einladung ist die Tagesordnung den Mitgliedern mitzuteilen. Über die Verhandlungen und die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie muss vom Vorsitzenden und vom Schriftführer unterschrieben werden und ist von der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Änderungen dieser Satzung bedürfen jedoch einer Mehrheit von zwei Dritteln der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Die Mitgliederversammlung wird vom Ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem Vorstandsmitglied als Versammlungsleiter geleitet. Die Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Sie muss geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der anwesenden und gültig stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.


§ 10

Der Vorstand setzt sich zusammen aus •dem Ersten Vorsitzenden / der Ersten Vorsitzenden •dem Schriftführer / der Schriftführerin •dem Schatzmeister / der Schatzmeisterin •sowie sechs Beisitzer / Beisitzerinnen Vertretungsberechtigt sind der/die Erste Vorsitzende/r oder zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Ehrenvorsitzende werden zu Vorstandssitzungen hinzu geladen. Die Mitglieder des Vorstandes müssen Mitglieder des Vereins sein. Sie werden alle vier Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit von vier Jahren bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Über seine Sitzungen und Beschlüsse hat der Vorstand Protokolle anzufertigen, die - nach Genehmigung durch den Vorstand - vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind. Der Vorstand kann zur Unterstützung der Vereins- und Vorstandsarbeit Projektgruppen, Ausschüsse oder sachkundige Vereinsmitglieder einsetzen. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter.


§ 11

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz von vereinsbedingten Auslagen.


§ 12

Die Einnahmen, die Ausgaben und das Vereins vermögen (Kassenbericht) sind durch zwei von der Mitgliederversammlung .zu wählende Rechnungsprüfer zu prüfen. Die Rechnungsprüfer werden jeweils für zwei Jahre gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Prüfungen müssen mindestens jährlich stattfinden. Über das Ergebnis der Prüfung haben die Prüfer in der Mitgliederversammlung zu berichten.


§ 13

Die Auflösung des Vereins kann die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der gültig abgegebenen Stimmen beschließen.


§ 14

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der bisherigen Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine von der Stadt Oldenburg für gemeinnützige Zwecke im Stadtteil Eversten zu verwaltende Stiftung.


Diese Satzung wurde in der ursprünglichen Fassung in der Mitgliederversammlung vom 02. Juli 1990 angenommen.

Änderungen wurden in den Mitgliederversammlungen am 22. März 2004 sowie am 19. März 2007 beschlossen.

Der Bürgerverein Eversten e.V., 26131 Oldenburg, ist am 8. August 1990 unter Nr. 1925 in das hiesige Vereinsregister eingetragen worden.

Siegel: Amtsgericht Oldenburg
Gez. Unterschrift, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Amtsgerichts

Quelle:

Bürgerverein Oldenburg-Eversten e. V.